Satzung

Präambel:

Die Bruderschaft versteht sich als Gemeinschaft von glaubenden Christen, die in der jährlichen Wallfahrt nach St. Matthias - möglichst zu Fuß - die Weggemeinschaft mit Jesus zum Ausdruck bringen will. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer Lebensgestaltung, die dem Evangelium Jesu entspricht und fühlen sich dazu durch die Gnade derTaufe und Firmung bestärkt. Die Aufgaben und Anliegen der Bruderschaft tragen sie nach Kräften mit und erfahren darin Stärkung und Ermutigung für ihren Glauben und ihr persönliches Leben.

Die Bruderschaft weiß sich eingebunden in die Erzbruderschaft des Heiligen Matthias und wirkt in deren Organen mit. Sie weiß sich ebenfalls ihrer Heimatpfarrei verbunden.


§ 1 Organe der Bruderschaft:

1) Mitgliederversammlung:

Oberstes Organ der Bruderschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, und von dem / der Brudermeister/in geleitet. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung muss zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Schriftform ist auch erbracht, wenn der Versand der Einladung als Fax oder E-Mail erfolgt.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes

b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange der Bruderschaft. Sie wählt einen Vorstand für einen Zeitraum von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit und wenn nicht ausdrücklich anders gewünscht in einer offenen Wahl. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder der Bruderschaft.

Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft. In jedem Jahr scheidet nur ein Kassenprüfer aus dem Amt aus. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über einen Jahresbeitrag. Ein Beitrag für Jugendliche unter 18 Jahren darf nicht mehr als ½ der Beiträge für Mitglieder über 18 Jahre betragen. Ein Beitrag für Jugendliche soll aber wenn möglich nicht erhoben werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

2) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Gläubige werden, der sich mit den Zielen der Bruderschaft einverstanden erklärt und zur Mitwirkung bereit ist. Wer an der Wallfahrt teilnehmen will, muss nicht Mitglied der Bruderschaft sein.
Die Aufnahme soll nach einer Wallfahrt durch den/die Brudermeister/in oder Präses nach den Regeln der Erzbruderschaft im Kreise der Wallfahrtsteilnehmer erfolgen.

3) Verlust der Mitgliedschaft


a. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Bruderschaft.

b. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

c. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden:

    • wegen erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    • wegen Zahlungsrückstand von mindestens zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen der Bruderschaft
    • wegen unehrenhafter Handlungen

 Der Bescheid über den Ausschluss aus der Bruderschaft ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben.

d. Sonderregelungen unterliegen der Entscheidung des Vorstandes

4) Vorstand:

a. Er besteht aus dem/der 1. Brudermeister/in, dem/der 2. Brudermeister/in, dem/ der Schriftführer(in) und dem/der Kassenwart/in. Beisitzer zu konkreten Aufgaben können vom Vorstand berufen werden.

b. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c. Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitarbeit in bestimmten Aufgabengebieten ein: Gottesdienstgestaltung, Festausschuss, Besuchsdienst für kranke Mitglieder, Öffentlichkeitsarbeit, usw. Die Aufgaben werden auf einen zu bestimmenden Zeitraum übertragen.

d. Tritt der/die l. Brudermeister/in während der Amtszeit vorzeitig zurück, führt der / die 2. Brudermeister/in die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.

e. Der Vorstand führt das Bruderschaftsbuch, in dem die Namen der Mitglieder eingetragen werden.

5) Präses:

Das Amt des Präses wird dem Ortspfarrer oder einem Priester oder Diakon angetragen, der die Wallfahrt mittragen will. Der Vorstand kann den Präses zu seinen Sitzungen einladen.

6) Wallfahrtsleitung:

Leitet der/die l. Brudermeister/in oder der/die II. Brudermeister/in oder der Präses die jährliche Wallfahrt nicht selber, dann bittet der Vorstand eine(n) Pilger/in die Gestaltung und Durchführung der Wallfahrt zu übernehmen.
Wird diese Regelung üblich, ist es ratsam den/die l. Brudermeister/in als Präfekten/in zu bezeichnen. Der/die Wallfahrtsbrudermeister/in ist für den Zeitraum seiner/ihrer Beauftragung Mitglied des Vorstandes.


§ 2 Beziehungen zur Erzbruderschaft

a. Sie werden durch die Satzung der Erzbruderschaft geregelt, die dieser Satzung angehangen ist und Bestandteil dieser Satzung ist. In deren Auftrag werden im Bezirk eigene Angebote durchgeführt, um den Zusammenhalt der Pilger zu vertiefen.

b. Die Bruderschaft ist durch den Vorstand bei den Zusammenkünften der Erzbruderschaft im jeweiligen Bezirk vertreten (Frühjahrs- und Herbstversammlung). Der Vorstand sorgt für die Verteilung der Pilgerbriefe und lädt alle Mitglieder zum jeweiligen Bruderschaftstag ein, bzw. zu anderen Treffen des Bezirkes.

c. Der Vorstand lädt Mitglieder der Bruderschaft zur Teilnahme an Schulungen und Bibelkursen ein, die von der Erzbruderschaft angeboten werden.

d. Bei Unstimmigkeiten in der Bruderschaft kann der Bezirksvorstand oder der Bezirkspräses um Vermittlung gebeten werden.

 

Ergänzung Zur Satzung:

a. Die Sankt Matthiasbruderschaft Altenwied erkennt die aktuelle vorliegende Präventionsordnung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Rheinischer Westerwald an und setzt diese um.

b. Die Auflösung der Bruderschaft kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen. Der Beschluss wird der Leitung der Erzbruderschaft, dem Abt von St. Matthias, und dem Vorstand des Bezirkes mitgeteilt. Das Archiv der Bruderschaft wird dem Archiv der Abteil St. Matthias übergeben. Das Restvermögen wird nach Abgeltung aller Verpflichtungen für folgenden Zweck verwendet: Pilgerbetreuung und Unterstützung der Abtei St. Matthias.

 

Asbach, den 25.02.2023

 

Hildegard Börder, Brudermeisterin

Monika Prangenberg, stellvertretende Brudermeisterin